Elternzeit: Das müssen und sollten Sie darüber wissen

glückliche FamilieAls das sogenannte Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetze (BEEG) am 01.01.2007 auf den Weg gebracht wurde, bedeutete das gleichzeitig, dass das damalige Erziehungsgeld von dem Elterngeld abgelöst wurde. Am 01.01.2015 wurden dann einige Neuregelungen eingeführt, die in dem sogenannten Elternzeitgesetz, das ein Bestandteil des BEEGs darstellt, zu lesen sind. Grundsätzlich haben Eltern einen Anspruch auf Elternzeit, wenn ihr Kind in dem gleichen Haushalt wohnt und dieses selbst betreut und erzogen wird. Zudem darf während dieser Zeit nicht über 30 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Im nachfolgenden Artikel erklären wir Ihnen was Sie darüber hinaus noch zum Elterngeld wissen sollten.

1. Wer kann alles Elterngeld beantragen?

Zunächst einmal können nur Eltern die Elternzeit in Anspruch nehmen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Hierbei ist es egal, ob es sich um eine Teilzeit- oder auch Vollzeitarbeit handelt.

Des Weiteren können auch Auszubildende und auch Eltern, die entweder geringfügig oder befristet beschäftigt sind oder aber Heimarbeit ausüben, Elterngeld beantragen.

Natürlich haben hierzu auch Väter das Recht. Selbstständige und auch Gewerbetreibende hingegen müssen sich selbst um ihre Elternzeit kümmern und bekommen keine Hilfe. Denn sie haben keinen Arbeitgeber, der ihnen diese gewähren könnte. Sie können aber dennoch aufgrund einer Reduzierung der Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden ab dem Zeitpunkt der Geburt Elterngeld beantragen.

2. Wie lange kann die Elternzeit maximal sein?

Grundsätzlich können Eltern ihre Arbeitszeit nach Geburt des Kindes maximal drei Jahre reduzieren oder auch ganz aussetzen. Hierbei bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, wenn nicht in dem Arbeitsvertrag bestimmte Regeln vermerkt sind. Wenn das Arbeitsverhältnis aus irgendeinem Grund beendet wird, endet auch die Elternzeit.

3. Elternzeit für adoptierte Kinder und Mehrlingsgeburten

Elternzeit kann auch für ein adoptiertes Kind beantragt werden. Ab dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme bis höchstens zum absolvierten achten Lebensjahr können die Adoptiveltern eine Elternzeit von höchstens drei Jahren beantragen.

Wenn eine Mehrlingsgeburt angestanden hat, besteht dieser Anspruch für jedes der Kinder. Dies gilt für die ersten drei Lebensjahre der Babys. Wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum Elternzeit beantragt, darf der Arbeitgeber diese nicht ablehnen.

4. Teilabschnitte in der Elternzeit

Es ist es auch möglich, wenn ein Baby ab dem ersten Juni 2015 geboren wurde, die Elternzeit in drei Teilabschnitte zu nehmen. So können die ersten zwölf Monate zum Beispiel unmittelbar nach der Geburt, sechs Monate zur Eingewöhnung in die Kita und die weiteren Monate ganz nach Bedarf genommen werden.

Zudem können maximal 24 Monate aus den ersten drei Jahren heraus gelagert werden, um zum Beispiel zum achten Geburtstag für das Kind da sein zu können. Innerhalb der ersten drei Jahre müssen die Elternzeitabschnitte nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden.

5. Wie hängen Elternzeit und Elterngeld zusammen?

Elterngeld und Elternzeit sind grundsätzlich zwei verschiedene Leistungen, die auch bei unterschiedlichen Stellen beantragt und gewährt werden. Erstere hat den Sinn, die Einkommenseinbußen, die durch die Geburt entstehen, aufzufangen und wird von der jeweiligen zuständigen Elterngeldstelle ausgezahlt.

Elternzeit hingegen wird beim Arbeitgeber beantragt und auch von diesem gewährt. Hierdurch erhalten neu gewordene Eltern nach dieser Zeit wieder die Möglichkeit, ihrem Arbeitsverhältnis nachzugehen. Die beiden Leistungen stehen sozusagen in einer Wechselbeziehung. Denn um einen Anspruch auf Elterngeld zu erhalten, muss die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden reduziert werden.

Wenn es sich um eine selbstständige Arbeit handelt, muss der Elternteil der zuständigen Elterngeldstelle versichern, dass diese Wochenstunden-Grenze eingehalten wird. Es gilt zu beachten, dass das Elterngeld je nach Lebensmonaten des Kindes ausgezahlt wird.

Elternzeit hingegen kann ganz individuell zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geplant werden. Wenn Elterngeld beantragt wird, sollte dieser Zeitraum idealerweise auch mit dem der Elternzeit abgestimmt werden.

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