Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis ist eine Urkunde vom Arbeitgeber über ein Dienstverhältnis. Zu unterscheiden ist hierbei das einfache Arbeitszeugnis und das qualifizierte Zeugnis.

Das einfache Zeugnis enthält lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen wie die Personalien und Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung. Wertungen enthält das einfache Zeugnis nicht.

Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich Angaben über die Qualifikationen, die Leistungsfähigkeit, die Leistungsbereitschaft und das Verhalten des Arbeitnehmers.

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat gemäß § 109 der Gewerbeordnung einen Anspruch auf die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses.

Neben den gesetzlichen Mindestanforderungen muss der Arbeitgeber auch andere rechtliche Grundsätze beachten. Hierzu gehört beispielsweise die Wahrheitspflicht. Der Inhalt des Zeugnisses muss alle wichtigen Tatsachen beinhalten, an denen eventuelle künftige Arbeitgeber ein schutzwürdiges, berechtigtes und billigenswertes Interesse haben könnten. Für den Arbeitnehmer negative Aussagen dürfen nur in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden, wenn sie während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses charakteristisch waren.

Der Arbeitgeber muss das Zeugnis wohlwollend formulieren und darf dem Arbeitnehmer ein berufliches Weiterkommen nicht erschweren. Außerdem muss das Zeugnis vollständig sein. Für den jeweiligen Beruf wichtige Eigenschaften dürfen nicht ausgelassen werden. Auch die Aufgabenbeschreibung ist Teil des qualifizierten Zeugnisses. Diese sollte so genau und vollständig erfolgen, dass sich eventuelle künftige Arbeitgeber ein umfassendes Bild machen können. Einen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung hat der Arbeitnehmer jedoch nicht.

Die Kriterien für die Beurteilung der Leistung und Fähigkeiten umfassen Angaben über die fachliche Kompetenz, die geistigen und die kreativen Fähigkeiten, die soziale Kompetenz und die Kommunikation und Kooperation des Arbeitnehmers.

Das Zeugnis muss das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Arbeitgebers oder eines ranghöheren Bevollmächtigten enthalten. Erfolgt die Unterschriftsleistung durch einen Bevollmächtigten, muss die Vertretungsmacht beispielsweise durch die Hinweise „i.V.“ oder „ppa“ erkenntlich sein.

Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers dürfen der Grund und die Art des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht im Zeugnis enthalten sein. Selbst die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber darf im Zeugnis nicht erwähnt werden. Einen Anspruch auf eine Schlussformel hat der Arbeitnehmer dagegen nicht.

Die Verjährungsfrist für Arbeitszeugnisse beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährung kann jedoch auch früher eintreten, wenn die Erfüllung des Anspruches unmöglich geworden oder verwirkt ist.

Weiterführende Informationen zum Thema Arbeitszeugnis finden Sie unter anderem hier.