Rechtliche Möglichkeiten beim Mobbing

Arbeitsrecht - KündigungsschutzMobbing ist kein Kavaliersdelikt. Wie Sie sich gegen Mobbing wehren erfahren Sie in diesem Bericht. Ihr erster Weg sollte natürlich zum Chef des Unternehmens führen. Doch nicht immer kann er einschreiten oder bezieht eine klare Position, die dem mobbenden Mitarbeiter eine Grenze aufzeigt und Ihren Leidensdruck mindert. Reagiert Ihr Chef nicht oder kann sich nicht im notwendigen Maße durchsetzen, sollten Sie nicht länger warten und sich zu rechtlichen Schritten entscheiden.

Effiziente Maßnahmen bei Mobbing

Im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten findet sich in der deutschen Gesetzgebung keine klare Regelung gegen Mobbing. Wenn Sie also vor Gericht gehen, müssen Sie sich auf die herkömmlichen Schutzgesetze und Regelungen berufen und sollten daher einen versierten und im Bereich Mobbing erfahrenen Anwalt beauftragen. Das Landesgericht Thüringen gilt als Vorreiter einer Änderung der rechtlichen Möglichkeiten und dient mit seinen Grundsatzentscheidungen und Leitlinien für Mobbingopfer als Präzedenz. Auch wenn diese Grundsatzverweise keine Gesetzesänderung im eigentlichen Sinne darstellen und Mobbing als solitäre Straftat definieren, haben Sie als Betroffener vor dem Gesetzgeber höhere Chancen auf ein Urteil zu Ihren Gunsten. Ehe Sie den juristischen Weg einschlagen und sich auf das Grundgesetz und die Unversehrtheit Ihrer Person berufen, sollten Sie mit einer schriftlichen Eingabe beim Chef auftreten und das Beschwerdeschreiben in Form und Inhalt rechtssicher gestalten. Es gibt keine Frist und auch keine vorgegebene Struktur der Beschwerde, doch stößt Ihr Schreiben auf mehr Akzeptanz, wenn Sie sich zeitnah nach einem Vorfall äußern und eine klare Definition Ihrer Beeinträchtigungen durch das Mobbing der Mitarbeiter darstellen.

Ansprechpartner bei Mobbing

Nicht nur der Chef, sondern auch der Betriebsrat nimmt Ihre Beschwerde entgegen. Sollte sich nach Eingang Ihres Schreibens und einem im Anschluss erfolgenden Gespräch zwischen Arbeitgeber und dem Mobber keine Besserung ergeben, können Sie von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihren Lohn weiter zu zahlen und darf Sie nicht kündigen, wenn Sie sich aufgrund von Mobbing vom Arbeitsplatz fernhalten. Die Voraussetzung für Ihre Leistungsverweigerung ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber sich mit dem mobbenden Mitarbeiter unterhalten und eine Frist zur Beseitigung der Missstände eingeräumt hat. In sehr schweren Fällen können Sie einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Diesen richten Sie nicht an den Arbeitgeber, sondern direkt an den Mitarbeiter, wegen dem Sie entweder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen oder gar eine außerordentliche Kündigung in Anspruch nehmen mussten. Als Mobbing Opfer können Sie bei fruchtlosen vorherigen Versuchen der Regelung durch Ihren Arbeitgeber von der fristlosen außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen. Da Ihnen durch diese Praktik sowohl ein finanzieller, wie auch ein sozialrechtlicher Schaden entstehen, ist der Schadenersatzanspruch berechtigt und kann in einem zivilrechtlichen Verfahren eröffnet werden.

Reagieren Sie schnell und kompromisslos

Viele Mobbing Opfer gehen davon aus, dass sich die Problematik mit der Zeit legt und der Mobber das Interesse verliert. Aus Erfahrung und statistischen Ergebnissen wird schnell ersichtlich, dass Sie allein den Grundstein für die Vermeidung verschiedener Praktiken im Mobbing legen können. In einigen Fällen ist es ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber ratsam, wenn Sie direkt einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen und den Täter anklagen. Ein Straftatbestand ergibt sich, werden Sie verleumdet und beleidigt, geht das Mobbing über die psychische Belastung hinaus und in eine Körperverletzung in vorsätzlicher oder fahrlässiger Form über, oder werden Sie genötigt. Wenn es beim Mobbing bereits so weit geht, können Sie sich in der Regel nur über den Strafantrag schützen und brauchen nicht mit einer gütlichen Einigung durch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber rechnen. Der Strafantrag muss binnen drei Monaten nach der Tat gestellt und somit in einer gültigen Frist eingereicht werden.

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